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Die drei Geschäftsbereiche

Corporate Governance.

Österreichischer Corporate Governance Kodex

Die Österreichische Post bekennt sich im Sinne einer verantwortungsvollen und transparenten Unternehmensführung zur Einhaltung des Österreichischen

Corporate Governance Kodex (ÖCGK). Der für die Berichterstattung relevante Kodex in der Fassung vom Jänner 2009 enthält 83 Regeln für gute Unternehmensführung, die sich in drei Kategorien aufteilen:

  • Regeln, die auf zwingenden Rechtsvorschriften beruhen (Legal Requirement)
  • Regeln, die auf international üblichen Vorschriften basieren und deren Nichteinhaltung erklärt und begründet werden muss, um ein kodexkonformes Verhalten zu erreichen (Comply or Explain)
  • Regeln, die reinen Empfehlungscharakter haben, deren Nichteinhaltung weder offenzulegen noch zu begründen ist (Recommendation)

Der Österreichische Corporate Governance Kodex ist sowohl über die Website der Österreichischen Post AG unter www.post.at/ir als auch auf der Website des Österreichischen Arbeitskreises für Corporate Governance unter www.corporate-governance.at öffentlich zugänglich.

Es werden alle „L-Regeln“ (Legal Requirements) sowie, mit Ausnahme der nachfolgend genannten, auch alle „C-Regeln“ (Comply or Explain) des Kodex eingehalten:

Regel 31 (Veröffentlichung der Vorstandsvergütungen):

Die für jedes Vorstandsmitglied gewährten fixen und variablen Vergütungen werden im Corporate Governance Bericht gesamthaft veröffentlicht, wodurch dem Grundsatz der Vertraulichkeit schutzwürdiger Informationen betreffend die einzelnen Vorstandsmitglieder sowie die Gesellschaft Rechnung getragen wird.

Regel 39 (Ausschuss zur Entscheidung in dringenden Fällen):

Der Aufsichtsrat trifft Entscheidungen in dringenden Fällen im Wege des Umlaufverfahrens. Des Weiteren sieht die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat vor, dass im Fall besonderer Dringlichkeit Aufsichtsratssitzungen auch ohne Einhaltung der sonst vorgesehenen Frist einberufen werden können.

Regel 41 (Einrichtung eines Nominierungsausschusses):

Die Funktionen des Nominierungsausschusses nimmt der Präsidialausschuss wahr, wodurch ein entsprechendes Gremium gegeben ist.

Regel 43 (Einrichtung eines Vergütungsausschusses):

Die Funktionen des Vergütungsausschusses nimmt das Präsidium des Aufsichtsrats wahr, wodurch ein entsprechendes Gremium gegeben ist.

 

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